28.9.2020

28.9.2020 150 150 Wählergemeinschaft Handeloh
  • Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO für Wirtschaftlichkeitsvergleich

Sachverhalt 1: Von der Kommunalaufsicht wurden die kreisangehörigen Gemeinden im November 2019 darauf hingewiesen, dass sie eine Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO festzulegen haben. Dabei handelt es sich um eine Wertgrenze für Investitionen von erheblicher Bedeutung, für die vor einer Beschlussfassung über die Durchführung der Maßnahme ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen ist. Bei einem solchen Vergleich sollen mehrere in Betracht kommende Möglichkeiten untersucht werden, um die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.
Sachverhalt 2: Zur Höhe der Wertgrenze gibt es keine Empfehlung des Gesetzgebers, die Festlegung des Mindestbetrags obliegt allein der Kommune im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung.
Sachverhalt 3: Der LKH hat seine Wertgrenzen für bauliche Investitionen auf 2.500.000 € je Maßnahme und für Beschaffung des Anlagevermögens auf 500.00 € je Sachgegenstand festgelegt.
Sachverhalt 4: Für die SG-Tostedt soll angesichts ihres aktuellen Haushaltsgesamtvolumens die Wertgrenze auf 750,000 €/netto für bauliche Investitionen auf 200.000 €/netto für Beschaffungen des Anlagevermögens festgelegt werden.
Sachverhalt 5: Der BGM weist darauf hin, dass es sich bei dem nachfolgenden Beschluss des GR Handeloh um eine Empfehlung der Kämmerei handelt, eine gesetzliche Grundlage bestehe nicht.
Der Rat beschließt einstimmig: Die Wertgrenze wird für bauliche Investitionen auf 350.000 €/netto je Mapßnahme und für Beschaffungen des Anlagevermögens auf 75.000 €/netto je Sachgegenstand festgelegt.

  • Neue Vergnügungssteuersatzung nach Einspielergebnissen:

Sachverhalt 1: Die Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten erfolgt bisher in der GH gemäß Vergnügungssteuersatzung vom 17.10.2001 nach festen Sätzen pro Spielgerät (Stückzahlmaßstab).
Sachverhalt 2: Diese Pauschalbesteuerung pro Spielgerät ist für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angreifbar. Denn bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Aufwandssteuer, durch die der besondere Aufwand des Spielers am Automaten besteuert werden soll. Dieser besondere Aufwand kann über die Pauschalsteuer pro Gerät nicht abgebildet werden, wurde aber bis 2005 von den Gerichten als zulässig anerkannt.
Sachverhalt 3: 2005 hat dann das Bundesverwaltungsgericht den Stückzahlmaßstab als Besteuerungsgrundlage nur noch als zulässig anerkannt, wenn die Einspielergebnisse der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit weniger als 25 % nach oben oder unten vom Durchschnitt aller der im Satzungsgebiet erzielten Einspielergebnisse abweichen. Zudem wurden die Spielautomaten mit manipulationssicheren Zählwerken ausgerüstet, so dass eine Abrechnung nach Einspielergebnissen, die den besonderen Aufwand des Spielers besser abbilden, erfolgen konnte.
Sachverhalt 4: Auch gegen die Gemeinde Tostedt (GT) wurde in 2007 aufgrund des relativ hohen Steuersatzes von 80 €/Monat geklagt und festgestellt, dass die Einspielergebnisse der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 25 % vom Durchschnitt abweichen. Daraufhin hat die GT in einem Vergleichsverfahren auf die für die Verwaltung aufwändigere Besteuerung nach Einspielergebnissen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit umgestellt. Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit wird nach wie vor ein Pauschalbetrag pro Gerät erhoben.
Sachverhalt 5: Eine zeitgleiche Umstellung der Satzung der GH erfolgte nicht, da zum einen der Steuersatz für Spielgeräte in Gaststätten mit 23 €/Monat relativ gering ist, und zum anderen abgewartet werden sollte, ob die Satzung mit der Besteuerung nach Einspielergebnissen rechtssicher ist. Hier gibt es zwar auch Klageverfahren, aber die Klagen richten sich überwiegend gegen die Höhe des Steuersatzes wegen erdrosselnder Wirkung. Ein Steuersatz von 20 % in Spielhallen auf die Bruttokasse ist von Gerichten bereits als rechtmäßig beurteilt worden. Für die GH wird ein Steuersatz von 14 % vorgeschlagen, der seit 2019 auch von GT erhoben wird.
Sachverhalt 6: In der GH gibt es zurzeit nur einen Automatenaufsteller, der in einer Gaststätte 2 Spielgeräte gemeldet hat. Seit 2015 bis 2019 sind daraus Steuereinnahmen von jährlich 1.104 € zu verzeichnen, die vollständig bei der Gemeinde verbleiben, da diese nicht in die Berechnung der Kreis- und SG-Umlage fließen. Seit April wurden die Automaten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgemeldet. Wie sich die Steuereinnahmen mit der neuen Steuersatzung entwickeln werden, kann von hier nicht beurteilt werden, da die Einnahmen dann umsatzabhängig sind und deshalb starke schwanken können.
Sachverhalt 7: Mit der neuen Satzung ändert sich auch das Abrechnungsverfahren. Der Steuerpflichtige ermittelt die Steuer selbst, reicht vierteljährlich eine Steueranmeldung auf amtlichen Vordruck mit den jeweiligen Zählwerkausdrucken ein und entrichtet die ermittelte Steuer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres. Danach wird ein Steuerbeschein erlassen.
Der Rat beschließt einstimmig: Die vorgelegte Satzung zur Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten in der GH wird mit den empfohlenen Steuersätzen beschlossen. Die Satzung tritt zum 1.1.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom 17.10.2001 außer Kraft.

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